Der Bonus für KWK beträgt für bestehende Anlagen 2 Cent, wenn die Wärmenutzung den Vorgaben des EEG 04 entspricht. Demnach wird auch weiterhin für bestehende Anlagen ein KWK Bonus beispielsweise für die Trocknung von Scheitholz oder Holzhackschnitzel in Höhe von 2 Cent gewährt.
Für Neuanlagen erhöht sich der Bonus auf 3 Cent. Damit verbunden sind jedoch strengere Anforderungen.
Der KWK Bonus wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Es muss sich zunächst um Strom im Sinne des Kraftwärmekopplungsgesetzes handeln.
- Zudem muss eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste vorliegen (siehe hierzu Positivliste KWK).
Alternativ dazu wird der KWK Bonus auch dann gewährt, wenn die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
Als dem KWK Bonus unterfallendes Wärmekonzept ist ausdrücklich die Aufbereitung der Gärreste zum Zwecke der Düngemittelherstellung aufgenommen worden.