KWK-BONUS UND EEG

KRAFT WÄRME KOPPLUNG (KWK) BONUS

Der Bonus für KWK beträgt für bestehende Anlagen 2 Cent, wenn die Wärmenutzung den Vorgaben des EEG 04 entspricht. Demnach wird auch weiterhin für bestehende Anlagen ein KWK Bonus beispielsweise für die Trocknung von Scheitholz oder Holzhackschnitzel in Höhe von 2 Cent gewährt.

Für Neuanlagen erhöht sich der Bonus auf 3 Cent. Damit verbunden sind jedoch strengere Anforderungen.

Der KWK Bonus wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Es muss sich zunächst um Strom im Sinne des Kraftwärmekopplungsgesetzes handeln.
  • Zudem muss eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste vorliegen (siehe hierzu Positivliste KWK).

Alternativ dazu wird der KWK Bonus auch dann gewährt, wenn die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.

Als dem KWK Bonus unterfallendes Wärmekonzept ist ausdrücklich die Aufbereitung der Gärreste zum Zwecke der Düngemittelherstellung aufgenommen worden.

Darüber hinaus ist die Trocknung land- und forstwirtschaftlicher Produkte auch zum Zwecke der anschließenden energetischen Nutzung unter den zuvor dargestellten Voraussetzungen möglich.

Wichtig:

Genügen bestehende Anlagen diesen Anforderungen, erhalten sie ebenfalls den erhöhten Bonus. Dies gilt auch für Anlagen, die vor dem 1.01.2004 in Betrieb gegangen sind.

Nachweise:

Das Vorliegen von KWK-Strom ist mittels einer von einem Umweltgutachter zu erstellenden Bescheinigung jährlich nachzuweisen. Anstelle des Nachweises können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

Der Nachweis der übrigen Voraussetzungen ist über ein Gutachten eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der KWK Bonus geltend gemacht wird. Das Gutachten muss folglich einmalig bei Geltendmachung des Anspruchs vorgelegt werden.